Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Doppler Fahrzeugtechnik GmbH

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen; insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Bestellers; bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.


2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
2.2 Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung oder des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.


3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und Kosten für Verpackung.
3.2 Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und gegebenenfalls der vereinbarten Werkzeugkostenanteile.
3.3 Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin die Lohn- und Gehaltstarife oder die Kosten für das zur Herstellung der bestellten Produkte erforderliche Vormaterial oder die Kosten für Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe verändern, so sind wir berechtigt, die Preise nach Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung anzupassen.


4. Verpackung

Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung kann zum Selbstkostenpreis berechnet werden.


5. Versand

Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Lagers gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.


6. Gefahrenübergang

6.1 Wird die Ware versandt, gleichgültig auf wessen Kosten, so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


7. Mehr- und Minderlieferung

Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungen der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben. Wird nicht rechtzeitig eingeteilt und abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.


8. Werkzeuge

8.1 Die für die Fertigung der Produkte erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der Berechnung der Kostenanteile - unser Eigentum. Werkzeugkostenanteile werden vom Warenwert getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters, oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersetzten Warenlieferung zu bezahlen.
8.2 Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen, eine Amortisation findet daher nicht statt.


9. Prüfung und Abnahme

Die übliche Produktprüfung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und umfasst die Prüfung auf fertigungsbedingte Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis eingeschlossen. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und der anzuwendenden Prüfverfahren müssen besonders vereinbart und in der Werkstückzeichnung oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung genau angegeben sein. Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Die sachlichen Abnahmekosten werden von uns, die persönlichen vom Besteller getragen.


10. Zahlung

10.1 Die Zahlung erfolgt per Nachnahme bei Übergabe der Ware oder per Vorkasse. Bei Kreditgewährung an den Käufer sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu entrichten. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
10.2 Die Abnahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
10.3 Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferten Produkte leiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. In Fällen, in denen der Besteller Zahlung durch Scheck leistet, jedoch im Zusammenhang hiermit von uns - gleichgültig in welcher Form - eine wechselmäßige Haftung für den Betrag oder einen Teilbetrag der Schecksumme übernommen wird, gilt hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsrechte erst die Einlösung der Wechsel als Zahlung.
11.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Produkte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der unter Vorbehalt gelieferten Produkte auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Produkte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit selbst einzuziehen. Nach Widerruf der Einzugsermächtigung hat der Besteller unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
11.3 Etwaige Be- oder Verarbeitung der Produkte nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Produkte mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
11.4 Werden die unter Vorbehalt gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Produkte, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes sind.
11.5 Der Besteller hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Produkte oder in die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
11.6 Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.


12. Liefer- und Leistungszeit

12.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
12.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
12.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
12.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


13 Gewährleistung

13.1 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf neue Waren und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergange liegenden Umstand, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Wir verkaufen sowohl TÜV genehmigte als auch ausschließliche Artikel für Motorsportzwecke, den Export usw. Wir leisten keine Gewähr für die Eintragungsfähigkeit der unter dem Hinweis "OHNE TÜV" verkauften Ware oder deren Verkehrssicherheit. Für Waren ohne ABE gehen die Prüf- und Zulassungskosten zu Lasten des Bestellers. Aufgrund der besonderen Beanspruchung der Rennsport-Teile kann für diese Artikel keine Garantie oder Gewährleistung übernommen werden. Auch liegend die Montage, Verwendung bzw. der Einsatz dieser Teile im Ermessen des Verwenders.
13.3 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder Einbau und Behandlung, Nichtbeachtung der, sofern mitgeliefert, Montageanleitungen sowie für natürliche Abnutzung zurückgehen, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer verschuldet sind.
13.4 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung / Leistung versteckte Mängel nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. die Leistung als genehmigt.
13.5 Wird ein Mangel zu Recht gerügt, so sind wir nach eigener Wahl zur Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener First berechtigt. Der Besteller ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die defekte Ware bzw. Teile auf seine Kosten und Gefahr verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angaben oder Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde an uns in der Originalverpackung zu senden oder zu übergeben. Solange der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Minderung oder Wandlung verlangen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
13.6 Durch vom Besteller oder Dritte unsachgemäße Instandsetzungs- oder Einbauarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleitung von uns aufgehoben.


14. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Alle weitergehenden Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, uns bzw. einem unsererr Erfüllungsgehilfen ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen und nachzuweisen.


15. Schutzrechte

Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden.


16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit der Bedingungen

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
16.3 Für das Vertragsverhältnis gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
16.4 Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.



Widerrufsbelehrung

Sie können als Verbraucher Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
Doppler Fahrzeugtechnik GmbH
Donau Str. 84
68199 Mannheim

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden, es sei denn die gelieferte Sache entspricht der bestellten und der Preis der Ware übersteigt nicht Euro 40,-. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Doppler Fahrzeugtechnik GmbH



WARNHINWEISE
MOTORSPORT (RENNSPORT) PRODUKTE

Motorsport und Rennsportprodukte sind für die Verwendung im Motorsport konzipiert und im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig, weil an sie grundsätzlich andere Forderungen als an Straßenprodukte gestellt werden. Damit erfüllt der Motorsport seine Legitimation als Testfeld für die Serie. Hieraus resultieren aber auch Risiken, auf die wir nachfolgend mit Nachdruck hinweisen.

Die Einsatzzeit der Teile muß von kurzer Dauer sein, die Teile sind nach jedem Einsatz zu kontrollieren oder auszutauschen, Korrosion muß grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine dynamische Prüfung der Teile erfolgt nicht.

Der Einbau in Ihr Straßenfahrzeug bewirkt oder kann bewirken:
- Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges
- Verlust der Garantie des Fahrzeugherstellers
- Deutliche Veränderung des Fahrverhaltens
- Unzureichende oder fehlende Passform
- Erhöhter Verschleiß des Fahrzeuges
- Körperliche Schäden

Von einer Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr wird daher dringend abgeraten